Viele Vereine könnten demnächst vom Finanzamt ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen erhalten, da das Finanzamt in der Regel alle drei Jahre überprüft, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1″ mit der „Anlage Gem“) sowie u. a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.
■ Da der Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden jedoch ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, welches über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
■ Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, müssten dann ihre Steuererklärung bis zum 31.07.2026 einreichen.
■ Es kann ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden, wenn Vereine nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten. Über den Antrag entscheidet das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen.
■ Die Steuererklärungen sind grundsätzlich elektronisch über das Online-Portal „Mein ELSTER“ zu übermitteln.
Vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 25.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Hierfür muss zwingend der Vordruck Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung“ („Gem 1 – Anlage“) vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1″ und „Anlage Gem“) eingereicht werden.
In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder
Tätigkeitsberichte etc. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das zuständige Finanzamt
übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Diese Unterlagen können auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.