Wirksame Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers – Keine Haftung für Lohnsteuerschulden
Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung – und damit auch die Entstehung und das Erlöschen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH-Geschäftsführern – hängen…