Keine Steuerermäßigung für Reinigung einer öffentlichen Straße und für in Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten
Die spätere Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Anlieger hatten diese Kosten anteilig zu tragen. Die Tischlerarbeiten umfassten die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der…