Kein Sonderausgabenabzug bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
Das Finanzgericht München entschied, dass zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Kinderbetreuung auch Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson zählen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Jedoch sei der Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet werde. Eine Mutter machte in ihren Steuererklärungen füru. a. Kinderbetreuungskosten für…
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